Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vermessungs- und Katastergesetz
VermKatG NRW§ 4 Bereitstellung und Nutzung der Geobasisdaten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG%20NRW/4#abs-1 (1) Die Geobasisdaten werden von der für die Führung der Geobasisdaten zuständigen Behörde zur Nutzung amtlich bereitgestellt und verbreitet. Die Nutzung der bereitgestellten Geobasisdaten darf nur unter Einhaltung der Nutzungsbedingungen mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen, die auch die Urheber- und Leistungsschutzrechte an ihren Geobasisdaten wahrnimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG%20NRW/4#abs-2 (2) Durch die Bereitstellung wird die Einsicht in das Geobasisinformationssystem für Berechtigte sowie die Erteilung von Auskünften und Auszügen daraus durch die zuständigen Behörden ermöglicht. Insbesondere sind hierzu Geodatendienste nach § 3 Absatz 3 des Geodatenzugangsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 84) einzusetzen. Die Unversehrtheit des Originaldatenbestandes ist ständig zu gewährleisten.